RS UVS Vorarlberg 1993/11/22 1-037/93

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Veröffentlicht am 22.11.1993
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine Bestrafung nach §29 Abs1 lita FamLAG ist u.a. der Umstand, daß die Meldung innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des "Bekanntwerdens" der zu meldenden Tatsache nicht erfolgt. Das tatsächliche Bekanntwerden ist somit Tatbestandsvoraussetzung. Eine - wenn auch auf Fahrlässigkeit zurückzuführende - Unkenntnis der

zu meldenden Tatsache steht einer Bestrafung entgegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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