RS UVS Kärnten 1993/11/24 KUVS-1622/1/93

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Hiermit lege ich gegen ihren oben genannten Bescheid form- und fristgerecht Berufung ein. Eine Begründung erfolgt gesondert, ich erbitte mir hierzu eine Berufungsbegründungsfrist bekanntzugeben. Hochachtungsvoll." ist lediglich als Berufungsanmeldung zu qualifizieren und erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung (wie zB Berufungsantrag, Berufungsbegründung etc).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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