RS UVS Oberösterreich 1993/11/26 VwSen-101159/11/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Rechtssatz

Bei mittels Radarmessung festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung sind bei einem Meßwert von unter 100 km/h stets 5 km/h (3 km/h Meßfehlergrenze und 2 km/h sicherheitswert) abzuziehen, sodaß im vorliegenden Fall bloß von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 76 km/h auszugehen war, was wiederum zur Folge hatte, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter 30 km/h lag. Es wäre sonach auch die Verhängung eines Organmandates gerechtfertigt gewesen, sodaß das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht als erschwerend zu werten war. Herabsetzung der Geldstrafe von 1.300 S auf 900 S. Teilweise Stattgabe.

Schlagworte
Radar, Meßfehler; Toleranzgrenze.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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