RS UVS Steiermark 1993/11/26 20.3-59/92

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Rechtssatz

Die Beschlagnahme einer Waffe über Auftrag der Behörde kann weder auf § 39 Abs 1 und Abs 2 VStG, noch auf § 13 Abs 1 Waffengesetz gestützt werden, wenn hierüber kein Bescheid erlassen wurde und auch Gefahr im Verzug nicht vorliegt. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig.

Schlagworte
Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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