RS UVS Kärnten 1993/11/29 KUVS-1621/3/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Rechtssatz

Leistet der Beschuldigte den Organmandatsbetrag erst nach Ablauf der im § 50 Abs 6 VStG genannten Frist und wird diese Einzahlung durch den Beschuldigten erst im Berufungsverfahren nachgewiesen, ist der Organmandatsbetrag auf die ausgesprochene erstinstanzliche Geldstrafe anzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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