RS UVS Niederösterreich 1993/12/02 Senat-MD-92-184

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Rechtssatz

Die Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nicht jenem Bereich zuzuordnen, der in den Verantwortungsbereich eines gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers fällt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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