RS UVS Kärnten 1993/12/02 KUVS-1699/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1993
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte seinen Schäferhund (ohne Maulkorb) nicht an der Leine führt, so daß er auf eine Dame, die einen Terrier in Händen hält, springen konnte, von wo er dann nach Öffnen der PKW-Türe des Beschuldigten wieder zurückkehrte um in das Auto zu kommen, verantwortet er eine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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