Berufung unzulässig, wenn zwar im Zeitpunkt ihrer Einbringung ein weiterer Instanzenzug gesetzlich vorgesehen war, dieser aber während des Berufungsverfahrens infolge Novellierung des Gesetzes wegfällt und durch Übergangsvorschriften nicht angeordnet ist, daß anhängige Berufungsverfahren nach der im Zeitpunkt ihrer Einbringung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Zurückweisung.