RS UVS Oberösterreich 1993/12/03 VwSen-240062/2/Gf/La

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Veröffentlicht am 03.12.1993
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Rechtssatz

Nach § 17 Abs. 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand vertreten, wobei diese Vertretungsmacht durch die Satzung nicht beschränkbar ist. War der Berufungswerber daher bloß Angestellter, nicht aber Vorstandsmitglied der Genossenschaft und wurde er auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt, kann er sohin auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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