RS UVS Oberösterreich 1993/12/03 VwSen-101457/8/Br

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Veröffentlicht am 03.12.1993
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Rechtssatz

Keine sachliche Rechtfertigung für weitere Vorenthaltung der Fahrlehrerberechtigung, wenn sich der wegen eines Raufhandels verurteilte Antragsteller seit über drei Jahren wohlverhalten hat, wenn und weil keine Anhaltspunkte mehr für eine nicht gegebene Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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