Errichtete der Beschuldigte unter Beistellung von Eigenleistungen in Form der Mitarbeit von Freunden an der Baustelle ein Eigenheim, wobei auch drei slowenische Staatsbürger auf der Baustelle behilflich waren, - die täglich von Slowenien zureisten und am Abend heimfuhren, für die Tätigkeit vom Beschuldigten kein Entgelt, jedoch Verpflegung erhielten, der Beschuldigte auch kein Benzingeld zahlte, also die Tätigkeit als reiner Freundschaftsdienst für den Beschuldigten erbracht wurde, wobei bei einem ausländischen Freund der Beschuldigte bei Reparaturarbeiten an seinem Haus in Slowenien mithalf, - ist davon auszugehen, daß die drei Ausländer ihre Tätigkeit freiwillig ausgeübt haben, dafür kein Entgelt erhielten, durch ihre Mithilfe dem Beschuldigten lediglich eine Gefälligkeit erweisen wollten, das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu verneinen ist, und ist, zumal alle drei Ausländer zur Tatzeit in Slowenien wohnhaft waren, auch nicht von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der drei Ausländer zum Beschuldigten auszugehen (Einstellung des Verfahrens).