RS UVS Oberösterreich 1993/12/13 VwSen-200104/2/Gf/La

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Rechtssatz

Kein Verschulden, wenn der Beschuldigte eine Veranstaltung, zu deren Durchführung eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist, abhält, indem er die Bewilligung beantragt hat und ihm diese auch erteilt wurde, dagegen jedoch ein Dritter Berufung erhoben hat und jener vorerst aufschiebende Wirkung zukam, jedoch in der Folge abgewiesen wurde: Denn der Beschuldigte ist in diesem Fall nicht als ein "Abgewiesener" zu beurteilen, sondern er handelt während des Schwebezustandes des Berufungsverfahrens auf eigenes Risiko und hat aus seinem Handeln resultierende negative, d.h. strafrechtliche Konsequenzen nur dann zu tragen, wenn die ihm zunächst erteilte Bewilligung im Zuge des Berufungsverfahrens aufgehoben wird. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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