RS UVS Kärnten 1993/12/13 KUVS-1548/1/93

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Rechtssatz

Wer auf einem öffentlichen Parkplatz eine Schachtel mit Müll (Papier, kleinere Porozellstücke, Plastiksäcke, leere Blechdosen) entleert, verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 1 iVm § 4 leg cit des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung und kann nicht mit dem Hinweis ... "daß er sich lediglich gegen die Werbeflut zur Wehr gesetzt habe und das mit Recht. Werbematerial jahraus, jahrein sei Terror und stelle dies eine Anstandsverletzung dar. Das Werbematerial sei auch nicht zum Verbrennen geeignet und werde von ihm überhaupt nicht beachtet bzw gelesen. Auch in der Gemeindezeitung sei gestanden, daß man sich zur Wehr setzen müsse" gerechtfertigt werden, da aus diesem Verhalten eine Notstandsituation im Sinne des Gesetzes nicht abgeleitet werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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