RS UVS Niederösterreich 1993/12/13 Senat-KO-93-404

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Der Tatbestand des §20 Abs1 StVO stellt - im Gegensatz zu §20 Abs2 - einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf. In diesem Fall ist die dem Beschuldigten angelastete gefahrene Geschwindigkeit im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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