RS UVS Niederösterreich 1993/12/13 Senat-GF-93-007

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent (hier: 120 km/h statt 50 km/h) stellt einen aüßerst schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Selbst bei einer schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten ist eine Strafe in der Höhe von S 7.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 10.000,--) gerade noch schuld- und tatangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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