RS UVS Kärnten 1993/12/13 KUVS-1691/1/93

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Rechtssatz

Bei Gegenüberstellung der Bestimmungen des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG mit der Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG - wirksam seit 1.5.1993 - ergibt sich, daß der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 einer erheblichen Einschränkung unterworfen worden ist. Zunächst wurden die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt und dann wurde als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muß, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt. Ein strafbares Verhalten gemäß § 82 Abs 1 SPG liegt nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten des Beschuldigten die konkrete Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Gemäß § 1 Abs 1 VStG sollen Rechtsänderungen, die den Täter im Vergleich zu dem zur Tatzeit geltenden Recht begünstigen, ihm stets zugute kommen (VwGH vom 7.7.1980, Slg 10202A) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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