TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2000/13/0163

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der Mag. B in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Juli 2000, Zl. RV/254-15/16/00, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist als Turnlehrerin an einer allgemein bildenden höheren Schule tätig. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte sie unter dem Titel "Fortbildung" folgende Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen:

Variantenskilauf Sankt Christoph/Arlberg vom 27. 12. 1997 bis 4. 1. 1998: Taggeld S 3.240,--, Nachtgeld S 1.600,--, Liftkosten S 2.000,--, insgesamt somit S 6.840,--

Wintersportwoche Hintermoos vom 1. 2. bis 7.2.1998 (Semesterferien): Taggeld S 2.520,--, Nachtgeld S 1.200,--, Liftkosten S 1.260,--, somit insgesamt S 4.980,--

Methodik des Skilaufs St. Christoph/Arlberg vom 5. 4. bis 12. 4. 1998 (Osterwoche): Taggeld S 2.880,--, Nachtgeld S 1.400,-- , Liftkosten S 1.770,--, insgesamt somit S 6.050,--.

Tennis-Intensiv Schielleiten vom 29. 5. bis 2. 6. 1998 (Pfingsten):

Taggeld S 1.800,--, Nachtgeld S 800,--, somit insgesamt S 2.600,--.

Angeschlossen waren Teilnahmebestätigungen, jeweils ausgestellt vom Verband der Leibeserzieher Österreichs bzw. dem Pädagogischen Institut der Stadt Wien, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die genannten Veranstaltungen "regelmäßig besucht" habe.

Den vorgelegten Programmen lässt sich folgender Tagesablauf

entnehmen:

9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr: Praxis

(z.B. betreffend Wintersport: Methodik des alpinen Skilaufs, Methodik des Variantenskilaufs, Feldversuch - Verschüttetensuche, Gelände- und Tiefschneefahren, Methodik des Snowboardens, Carving-Skitest, Gerätepflege; betreffend Tennis: Methodik der Grund- und Spezialschläge, Drilltraining im Schulbereich, Verbesserung des Eigenkönnens, besondere Trainingsformen für den Jugendbereich)

20 - 22 Uhr: Vorträge

(z.B. betreffend Wintersport: Verhalten im alpinen Gelände, Rennlauf - Neuerungen und Standards, Sicherheitsmedien für Wintersportwochen, Materialkunde, "No risk, but fun", Sportverletzungen, Skifilme einst und heute, News für Snowboarder, Carving - Einsatz in der Schule;

betreffend Tennis: Schwitzen und seine Bedeutung beim Sport, Materialkunde)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Als Turnlehrerin tangierten die geltend gemachten Kosten wohl auch die berufliche Sphäre der Beschwerdeführerin. Andererseits stelle das Erlernen von Sportarten auch eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung dar, sodass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen auch den Bereich der privaten Lebensführung berührten. Ließen sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen, sei gemäß § 20 Abs. 1 EStG der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle damit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und so Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne. Die Beschwerdeführerin habe bereits in den Vorjahren inhaltlich weitgehend idente Skikurse besucht. Aus den vorgelegten Programmen ergebe sich, dass die gegenständlichen Kurse nicht der Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse, sondern ganz allgemein dem Erlernen bzw. der Verbesserung der Kenntnisse in den genannten Sportarten gedient hätten. Auch der theoretische Teil beziehe sich weitestgehend auf allgemein interessierende Themen. Die Kurse hätten ausschließlich in der schulfreien Zeit, nämlich in den Weihnachtsferien, den Semesterferien, in der Osterwoche und am Pfingstwochenende stattgefunden. Die ausschließlich berufliche Veranlassung der Ski- und Snowboardkurse bzw. des Tenniskurses ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kurse vom Pädagogischen Institut veranstaltet worden seien.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 97/15/0142).

Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Aufwendungen für die Sportwochen die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat. Bei Aufwendungen für die Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient. Dass die Teilnahme an den gegenständlichen Sportwochen aus der Sicht der Einkunftserzielung erforderlich war, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die belangte Behörde keine Erhebungen darüber anstellen, ob den von der Beschwerdeführerin absolvierten Kursen ein "vergnüglicher Aspekt" innewohnte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Studienreisen hingewiesen, wonach der anstrengende Charakter der Programmgestaltung kein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von solcher privater Natur ist (vgl. in letzter Zeit das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 2000/13/0194, mwN).

Die am Abend besuchten Vorträge vermögen schon zufolge ihres zeitlich völlig untergeordneten Ausmaßes zu keiner anderen Beurteilung der Reisen zu führen.

Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den vom Pädagogischen Institut veranstalteten Sportwochen mag für ihre Tätigkeit als Turnlehrerin, insbesondere für die Begleitung von Schulskikursen, förderlich gewesen sein. Dies schließt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen der Lebensführung nach dem oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht aus.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130163.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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