RS UVS Niederösterreich 1993/12/20 Senat-SB-92-054

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Rechtssatz

Bei einer Entfernung zwischen Unfallort und Wohnung von ca 2 km und einem Unfallzeitpunkt nach 23,00 Uhr liegt kein "unnötiger Aufschub" vor, wenn nicht Anzeige beim rund 500 m von der Unfallstelle entfernten Gendarmerieposten erstattet, sondern von der Wohnung aus der Straßenmeister der geschädigten Straßenverwaltung telephonisch verständigt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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