RS UVS Oberösterreich 1993/12/22 VwSen-101252/10/Fra/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Berufungsverzicht unwirksam, wenn sich - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten - ergibt, daß diesbezüglich auf dessen Seite ein Willensmangel vorlag. Aufhebung, wenn das angefochtene Straferkenntnis keine den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung enthält. Keine Substitution des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens durch den UVS. Stattgabe.

Schlagworte
Geständnis, Schuldbekenntnis - Formularvordruck; Anzeige, Unschlüssigkeit.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten