RS UVS Kärnten 1993/12/28 KUVS-775-777/11/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1993
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Rechtssatz

Verantwortet der Beschuldigte objektiv den

verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf verpackte Lebensmittel im

wertgeminderten Zustand in Verkehr gebracht zu haben - im

vorliegenden Fall "Speziröllchen" mit auf einer Seite teils grau

verfärbtem Schinkenblatt, stellenweise aufgeweichter Gelatine, mit

säuerlichem Geschmack, sowie der zum Teil aus dem Becher

getretenen Majonaise - sowie die Kennzeichnungselemente

empfohlener Aufbrauchfrist und Verpackungszeitpunkt nicht deutlich

sichtbar aufgewiesen hat, kann sich vom subjektiven

Verschuldensvorwurf nicht durch den Hinweis befreien ... "daß er

als Marktleiter Kontrollen nicht permanent und ununterbrochen

durchführen könne, zumal es unmittelbar nach der Kontrolle zu

Verfehlungen eines Mitarbeiters kommen könne, welche ihm erst

wieder bei der nächsten Kontrolle auffallen könnten" ... wobei die

Kontrollen "beinahe täglich, stichprobenartig" durchgeführt wurden, da ein solches Kontrollsystem als nicht ausreichend zu beurteilen ist, weil zur Abhaltung solcher Übertretungen Sanktionen, wie zum Beispiel Auflösung des Dienstverhältnisses, nie angedroht wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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