RS UVS Kärnten 1993/12/30 KUVS-1475-1482/5/93

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Veröffentlicht am 30.12.1993
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Rechtssatz

Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten voraus. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlich Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Arbeitgebers tritt, ist, das Einlagen eines Nachweises einer Zustimmung dieser Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter bei der Behörde, wobei dieser Nachweis aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammen muß. Hat der Baustellenleiter ein solches Schriftstück nicht unterschrieben, kam es zu keiner wirksamen Bestellung eines verantwortlich Beauftragten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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