RS UVS Kärnten 1994/01/05 KUVS-999/15/93

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Veröffentlicht am 05.01.1994
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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