RS UVS Kärnten 1994/01/12 KUVS-1508-1510/1/93

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, daß sie, wären sie seinerzeit beim rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen, als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wiederaufgenommenen Verfahren führen werden. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, daß diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft. Davon kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn im ursächlichen Verfahren sämtliche im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Beweise aufgenommen und gewürdigt wurden und darauf der rechtskräftige Bescheid auch aufbaut und sohin ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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