RS UVS Niederösterreich 1994/01/12 Senat-AM-92-074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Auch schon das Übergeben einer Waffe zum bloß kurzfristigen Hantieren muß als Überlassen beurteilt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten