Da eine Lautstärkenmessung eines Motorfahrrades durch den Nahfeldregelmesser ca 50 cm vom Auspuff entfernt stattzufinden hat und ein Streuwert bis zu 90 dB zulässig ist, ist der Beschuldigte dann exculpiert, wenn der Schallpegel des Betriebsgeräusches in einem Abstand von 40 cm vom Auspuff gemessen und der verwaltungsstrafrechtliche Lärmstärkevorwurf der erstinstanzlichen Entscheidung bereits mit 70 dB erhoben wurde (Einstellung des Verfahrens).