Verrichtet ein langjähriger Sommergast (Holländer) kurzfristig in einem Gasthof, in welchem er sich auf Urlaub befindet, Aushilfsarbeiten, ohne daß der Beschuldigte im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung für ihn war, verantwortet der Betreiber des Gasthofes, als Dienstgeber, die Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.