RS UVS Oberösterreich 1994/01/28 VwSen-101568/4/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Hinweis auf VwGH v. 11.4.1973, Zl. 416/71. Rechtssatz

Bei grün blinkendem Licht ist der Fahrzeuglenker nicht verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er in der Lage ist, noch vor der Kreuzung anzuhalten; ist ihm ein Anhalten bei Gelblicht nicht mehr möglich, so trifft ihn vielmehr die Verpflichtung zur Weiterfahrt. Andererseits ist es dem Fahrzeuglenker aber auch nicht verboten, bereits bei grün blinkendem Licht vor der Haltelinie anzuhalten; ihn trifft nämlich keine Verpflichtung zur Weiterfahrt gemäß § 38 Abs. 4 StVO. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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