RS UVS Oberösterreich 1994/02/01 VwSen-101140/27/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 01.02.1994
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Rechtssatz

Sog. "Erinnerungslücke" über 12 Stunden Dauer medizinisch nicht begründbar, wenn weder eine Gehirnerschütterung noch andere Krankheitsvorgänge vorliegen; vielmehr: "Ganser-Syndrom":

Vortäuschung einer psychischen Störung durch Vorbeireden, falsches Handeln und scheinbares Nichtwissen (Pseudodemenz), um sich einer forensischen Beurteilung bzw. Bestrafung zu entziehen. Kein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit. Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 5.000 S auf 3.000 S, wenn bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt wurde. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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