RS UVS Kärnten 1994/02/03 KUVS-K2-1660/3/93

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Rechtssatz

Antwortet der Beschuldigte nach Aufforderung zum Alkotest ..."er habe von Freunden gehört, daß ein Alkomatentest im Auto keinen richtigen Wert ergebe ..." ohne direkt den Alkotest abzulehen und wurde in der Folge dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten, den Alkomatentest am Gendarmerieposten abzulegen, wobei der Beschuldigte auf dieses Angebot hin stehen blieb, nichts sagte und ihm in der Folge die Fahrzeugpapiere ausgefolgt und die Weiterfahrt gestattet wurde, verwirklicht nicht die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO, da als Weigerung, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten gilt, daß das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert (dezidierte Erklärung den Alkotest nicht ablegen zu wollen, unberechtigtes Entfernen, nicht ordnungsgemäße Bedienung eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, oder den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt) ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, was beim beschriebenen Vorfallssachverhalt nicht anzunehmen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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