RS UVS Kärnten 1994/02/08 KUVS-K2-1960/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Berufungsschrift des Inhaltes: "Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.1993, Zahl: 33.816/1/92. Ich bestehe darauf, daß eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stattfindet." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten