RS UVS Wien 1994/02/10 08/25/658/93

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Rechtssatz

Ein Dauerdelikt liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug an zwei verschiedenen Orten abgestellt war, sodaß ein neuer Abstellvorgang stattfand, der auch eine neue Abgabepflicht auslöste, ist doch die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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