RS UVS Kärnten 1994/02/10 KUVS-K2-1443/3/93

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Rechtssatz

Verweigert ein Fahrradfahrer, von dem vermutet werden konnte, daß er sein Fahrrad in alkoholisiertem Zustand lenkte, den Alkotest, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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