RS UVS Oberösterreich 1994/02/11 VwSen-220852/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 11.02.1994
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Hinweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0353. Rechtssatz

Bei Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit ist mit dieser keine Einstellung des Strafverfahrens verbunden; diese Frage ist vielmehr von der zuständigen Erstbehörde aus eigenem zu beurteilen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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