RS UVS Kärnten 1994/02/14 KUVS-14/3/94

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Veröffentlicht am 14.02.1994
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Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Straßenleitpflock beschädigt wurde, verweilt er zirka eine Minute am Unfallsort nachdem ihn ein Zeuge aus seinem havarierten Fahrzeug heraushalf und zu einem anderen Fahrzeug "geleitete" und danach nach Hause brachte, er wegen des kurzen Zeitraumes von einer Minute und des "Unfallschrecks" seine Aufmerksamkeit dem Straßenleitpflock nicht zuwenden konnte und somit gar nicht wahrgenommen hat, daß außer seinem Fahrzeug auch andere Gegenstände - wie eben der Straßenleitpflock - beschädigt wurden und die nach § 4 Abs 5 StVO 1960 dem Fahrzeuglenker aufgetragene Verpflichtungen, den Eintritt eines - außer am eigenen Pkw entstandenen - Schadens voraussetzt, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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