Kommt zum Beschuldigten ein befreundeter Ausländer - vorliegend slowenischer Staatsbürger - zu Besuch und schneidet in Abwesenheit des Beschuldigten und ohne dessen Kenntnis die Gartenhecke des Beschuldigten und häuft die Heckenschnittabfälle auf, so liegt kein Arbeits- und kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, da es sich dabei lediglich um einmalige Gefälligkeitsdienste im Rahmen einer bestehenden Freundschaft handelte und der befreundete Ausländer die Tätigkeit auch nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschuldigten ausgeübt hat. Die bloße Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z i lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Einstellung des Verfahrens).