RS UVS Kärnten 1994/02/16 KUVS-K2-83/1/94

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Rechtssatz

Geht aus einem Berufungsschriftsatz zwar hervor, daß der Berufungswerber offenbar mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht einverstanden ist, geht jedoch aus der Berufung nicht hervor, aus welchen Überlegungen die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft wird, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gesetz verlangt nämlich nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet, die Darlegung aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 10.1.1990, 89/01/0339). Der Hinweis "mir werden Strafen vorgeschrieben die unrichtig sind" läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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