RS UVS Oberösterreich 1994/02/18 VwSen-400251/4/Gf/La

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Rechtssatz

Schubhaftbescheid, der bloß an eine "unbekannte männliche Person" adressiert ist, enthält keinen individuellen Adressaten und erfüllt damit auch nicht die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen. Rechtswidrigkeit einer aufgrund eines derartigen Bescheides verhängten Schubhaft, wenn für die Behörde noch ausreichend Zeit für Ermittlungen bestanden hätte. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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