RS UVS Kärnten 1994/02/21 KUVS-1104-1105/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Fall der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung ist der jeweilige Inhaber (Betreiber) der Anlage verpflichtet, die behördlich vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Bei einem Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage trifft den Rechtsnachfolger gleichfalls die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen. Ist bei einer Betriebsbewilligung "Gasthaus" die Auflage vorgesehen, eine Lärmschutzwand vor Inbetriebnahme zu errichten, so ist dieser Auflage auch deshalb zu entsprechen, da diese vor allem dazu dient, Nachbarn vor Lärmimmissionen zu schützen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten