RS UVS Kärnten 1994/02/22 KUVS-187-191/1/94;

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Die Berufung bezieht sich auf die gekennzeichneten Gegenstände die ich laut Anzeigen bei meinem Fahrzeug geändert haben soll. Da ich jedoch schriftlich nicht so begabt bin, möchte ich sie bitten, mich zu einem Termin vorzuladen, da ich mich gerne mündlich dazu rechtfertigen würde. Danke im voraus, ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie weder einen Berufungsantrag enthält noch hervorgeht, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Berufungsanmeldung und Berufungsausführungen bilden eine Einheit, nämlich die Berufung (so auch VwGH vom 14.11.1966, 1073/66). Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, muß daher auch der begründete Berufungsantrag noch vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht werden. Sollte ein begründeter Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht werden, so wäre die Berufung als verspätet zurückzuweisen (so auch VwGH vom 6.3.1984, 83/04/0310 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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