RS UVS Steiermark 1994/02/22 20.3-3/93

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Rechtssatz

Von einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des § 3 Z 1 und Z 2 UbG kann ausgegangen werden, wenn eine alkoholisierte Person unzureichend bekleidet in der Nacht bei minus 20 Grad sich im Freien aufhalten will. In concreto konnte die Gefährdung durch die immer wieder erfolgte Äußerung "ich bin ein freier Mensch und wenn ich erfrieren würde, ist es egal" und die Absicht, in das Freie zu gehen, trotz Zuredens von Zeuginnen und Gendarmeriebeamten nicht gemindert werden. Wie auch im medizinischen Gutachten ausgeführt, konnte beim vorliegenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer in einer anderen Weise außerhalb der Anstalt ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden konnte.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde GA medizinisches
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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