RS UVS Kärnten 1994/02/22 KUVS-376/1/94

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Die Berufung des Inhaltes: "Gegen das Straferkenntnis vom 7.1.1994, GZ St-179/94-9, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten in 9020 Klagenfurt und führe dazu aus,

1. ich ersuche um eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten und werde dort Stellung nehmen. Hochachtungsvoll ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da ihr ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung fehlt. Die Worte:

"Ich ersuche um eine mündliche Verhandlung und werde dort Stellung nehmen" stellen lediglich ein Berufungsbegehren dar, welchem einer auch nur andeutungsweisen Begründung mangelt (VwGH 9.1.1987, 86/18/0212).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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