RS UVS Kärnten 1994/02/24 KUVS-1305-1309/3/93; siehe VwGH! Zl 94/02/0150-3

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Rechtssatz

Mit der bloß "willentlichen Übertragung zwischen dem Geschäftsführer eines Unternehmens und dem von diesem beauftragten Bauleiter" tritt eine Veränderung des Verantwortungsbereiches im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nach außen hin nicht ein. Beruft sich ein zur Vertretung nach außen Berufener auf die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten, so muß spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlich Beauftragten einlagen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlich Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, beispielsweise in Form einer Urkunde aber auch einer Zeugenaussage. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlich Beauftragen mit der die Zustimmung desselben zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (siehe auch VwGH 19.9.1989, 89/08/0192, uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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