RS UVS Wien 1994/02/24 03/21/327/94

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Rechtssatz

Bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellten "mittlerweiligen Stellertreter" und dem vertretenen Anwalt, so hat der Vertreter keine Vollmacht zur Empfangnahme von Schriftstücken

Schlagworte
Substitution, Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung, Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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