RS UVS Niederösterreich 1994/03/01 Senat-KO-92-153

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Dazu: VwGH vom 12.08.1994, Zl. 94/02/0168: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz

Wird der Arbeitgeber zur Vorlage der Aufzeichnungen über die von jedem in einer bestimmten Filiale beschäftigten Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden aufgefordert, dann ist dieses Begehren ausreichend konkretisiert. Das Arbeitsinspektoriat ist nicht verplichtet, die Arbeitnehmer namentlich zu bezeichnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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