RS UVS Kärnten 1994/03/03 KUVS-1001-1002/4/93

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz erfließt die Verpflichtung für den Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufzumerken und sind demnach die allein im Fahrtenbuch vom Lenker geführten Aufzeichnungen nicht ausreichend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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