TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 99/08/0090

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. Dr. B in W, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. April 1999, Zl. 120.173/1-7/99, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichisches Forschungszentrum S GmbH, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Dr. Werner Piplits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, 2. NÖ Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 14, 3100 St. Pölten,

3. Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 2, 4. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien,

5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1021 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Österreichisches Forschungszentrum S GmbH Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 1979 bis 28. Februar 1990 nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 93/08/0288, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1993, mit welchem die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum auf Grund seiner Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Daraus ist für die Erledigung der Beschwerde Folgendes von Bedeutung:

Der Beschwerdeführer sei vom November 1979 bis Februar 1990 als Post-Graduate-Stipendiat bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft tätig gewesen. Er habe für diese Tätigkeit ein Stipendium in Höhe von S 8.880,-- monatlich erhalten. Für Stipendiaten im Forschungszentrum gelte die Ordnung für Diplomanden, Dissertanden und Forschungsstipendiaten. Diese Ordnung enthalte unter Punkt 3 die Studienordnung für Forschungsstipendiaten. Danach gewähre das Forschungszentrum entsprechend den budgetmäßigen Bedeckungsmöglichkeiten Forschungsstipendien (Post-Graduate). Ziel dieser Stipendien sei es, Hochschulabsolventen vor dem Übergang in den Beruf die Möglichkeit einer weiteren spezialisierten und praxisbezogenen Ausbildung zu geben. In erster Linie sei dabei an Absolventen mit Fachrichtungen aus den Gebieten der Naturwissenschaften, Technik und Medizin gedacht, mit späterer Beschäftigung in Wirtschaftsunternehmen, Labors, Spitälern usw. Als Stipendiaten kämen Bewerber in Frage, die ihr Universitätsstudium mit einem Doktorat abgeschlossen hätten, ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen könnten und keine anderen Einkünfte bezögen. Der Bewerber müsse einen überdurchschnittlichen Studienerfolg aufweisen; er müsse die fachlichen Voraussetzungen für die Behandlung eines der im Forschungszentrum bearbeiteten Themen ohne lange Einarbeitungszeit mitbringen. Beim betreuenden Institut müssten Voraussetzungen einer guten Eingliederung des Stipendiaten in das betreffende Projektteam gegeben und ein Arbeitsplatz vorhanden sein. Forschungsstipendien würden vorerst bis zur Höchstdauer von 12 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu insgesamt 24 Monaten zugesprochen. Voraussetzung der Verlängerung seien besondere Eignung, Einsatzfreudigkeit und Erfolg des Stipendiaten einerseits, die Gegebenheiten des entsprechenden Projektes andererseits. Die Arbeit der Forschungsstipendiaten erfolge während der Dauer des Stipendiums vorwiegend am Arbeitsort des Forschungszentrums. Nur in begründeten Ausnahmefällen sei eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich; für den Zeitraum der Unterbrechung ruhten alle Ansprüche aus dem Stipendium. Bei einem zwölf-monatigen Stipendium gebühre ein in den zwölf Monaten eingeschlossener, bezahlter Erholungsurlaub von fünf Wochen, wobei der Anspruch aliquot nach Ablauf des sechsten Stipendien-Monats entstehe. Zahl und Höhe der Forschungsstipendien würden jährlich entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Forschungszentrums festgesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung bestehe nicht. Forschungsstipendiaten würden vom Forschungszentrum in die Sozialversicherung einbezogen. Die jeweils geltende Höhe des Stipendiums sei in Beilage I angegeben, wonach Monatsstipendien für die Forschungsstipendiaten (12 Monte pro Jahr) S 8.800,-- netto plus gesetzliche Sozialversicherung betragen würden. Seit 1990 würden alle Forschungsstipendiaten pflichtversichert.

Der Verwaltungsgerichtshof ging in dem Vorerkenntnis nach den wesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im damals angefochtenen Bescheid, denen die damals beschwerdeführende, nunmehr mitbeteiligte Gesellschaft in ihrer damaligen Beschwerde nicht entgegengetreten sei, davon aus, dass auf Grund der engen, synallagmatischen Verknüpfung von fremdbestimmter Arbeitsleistung und Stipendium davon auszugehen sei, dass das dem nunmehrigen Beschwerdeführer gewährte Stipendium Entgelt für die von ihm im Forschungszentrum geleistete Arbeit gewesen sei. Es sei aber zu prüfen, ob bei der Beschäftigung des nunmehrigen Beschwerdeführers die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben. Zur Abgrenzung von einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei dabei im Hinblick auf den im Beschwerdefall behaupteten Ausbildungs- bzw. Fortbildungszweck der Beschäftigung des nunmehrigen Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung, ob sich diese Zwecke bei der Arbeitsgestaltung so ausgewirkt haben, dass es an einer persönlichen Abhängigkeit gefehlt habe. Nach den diesbezüglichen - im Wesentlichen unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde hätte der nunmehrige Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit gehabt, sich - seiner Ausbildung und Interessenlage entsprechend - für die Mitarbeit an einem bestimmten Forschungsprojekt zu interessieren, wobei allerdings in Abstimmung mit dem Institutsleiter Arbeiten durchgeführt worden seien, welche für die damals beschwerdeführende, nunmehr mitbeteiligte Gesellschaft von Interesse gewesen seien. Forschungsgebiete und teilweise auch Methoden seien vom Institutsleiter und den ständigen Mitarbeitern festgelegt worden. Für den Stipendiaten habe nicht die Möglichkeit bestanden, über das Projekt mitzuentscheiden, sondern nur beim Projektleiter um die Mitarbeit anzusuchen. Die Mitarbeit an dem Forschungsprojekt sei sodann aber verpflichtend gewesen. Ungeklärt sei dabei geblieben, ob der nunmehrige Beschwerdeführer etwa die Arbeitsabläufe - wenn auch unter Beachtung bestimmter sachlicher Grenzen - insoweit habe mitbestimmen können, als er sich nach seinem Interesse bei einzelnen Tätigkeiten länger habe aufhalten können, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig gewesen wäre. Dies gelte auch für die Frage, ob der Erstmitbeteiligte über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügt habe, als dies bei der sonstigen in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG der Fall sei. Dazu würden Feststellungen fast zur Gänze fehlen oder seien von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Ungeklärt sei ferner auch die Frage geblieben, von wem der Wunsch auf jeweilige Verlängerung des Stipendiums ausgegangen sei.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Mitarbeiter der mitbeteiligten Gesellschaft Dr. T., Ing. T. und Dr. A. als Zeugen einvernommen und unter anderem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte davon jedoch nicht Gebrauch.

Nach wörtlicher Wiedergabe dieser Zeugeneinvernahmen hat die belangte Behörde ausgeführt, es handle sich durchwegs um glaubhafte, im Wesentlichen übereinstimmende und unbedenkliche Angaben dieser Zeugen. Die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgeworfenen ergänzenden Fragestellungen seien daher wie folgt zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Interesse bei einzelnen Tätigkeiten länger aufhalten können als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig gewesen wäre. Er habe somit die Arbeitsabläufe insoweit mitbestimmen können. Er sei nicht verpflichtet gewesen, genau jene Arbeiten durchzuführen, welche ihm vom Leiter des Arbeitskreises Dr. T. vorgegeben worden seien. Er habe dies auch tatsächlich nicht immer gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu den ständigen Mitarbeitern bei keiner seiner Arbeiten nach Protokoll vorgehen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1990 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben habe, er habe nach Rücksprache mit dem Institutsleiter seine Arbeit auf Komponenten konzentrieren können, die ihm richtig erschienen seien. Zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe, wenn er sich von der grundsätzlich gestellten Aufgabe habe entfernen wollen, Rücksprache mit dem Institutsleiter halten müssen, habe Dr. A. klärend angegeben, dass hiebei über fachliche Gesichtspunkte diskutiert worden sei. Zur Aussage von Dr. K., er habe einen breiten Forschungsspielraum und einen verständnisvollen Vorgesetzten gehabt, habe die nunmehrige Zeugenaussage des Dr. T. klärend ergeben, dass Dr. K. mit dem Beschwerdeführer am selben Arbeitskreis teilgenommen habe und den selben Vorgesetzten gehabt habe. Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer, auch bevor er im Arbeitskreis des Dr. T. tätig geworden sei, im Rahmen seiner Forschungstätigkeit frei gewesen sei. Die Aussage des Dr. A., Dr. K. sei besonders kreativ gewesen und habe ihm deshalb einen größeren Forschungsspielraum gewährt als etwa dem Beschwerdeführer, stelle klar, dass anlässlich der beschriebenen Rücksprachen fachliche Gesichtspunkte diskutiert worden seien. Der Institutsleiter habe bei Gestaltung des Arbeitsablaufes der Stipendiaten darauf Bedacht genommen, dass diese ihr Lernziel haben erreichen können. Zusammenfassend sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Freiheit gehabt habe, sich bei bestimmen Arbeitsgebieten aufzuhalten, wenn er dies für seinen persönlichen Lernfortschritt für erforderlich gehalten habe. Dies spreche gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Der Beschwerdeführer habe bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb über größere Freiheiten als die ständigen Mitarbeiter des Betriebes verfügt. Er habe ferner bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb über größere Freiheiten verfügt, als dies bei der arbeitszeitlichen Bindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Fall sei (Aussage Dr. T., Ing. T., Dr. A.).

Schließlich sei in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass der Wunsch nach Verlängerung des Stipendiums laut den übereinstimmenden Zeugenaussagen stets vom Beschwerdeführer und nicht vom Forschungszentrum ausgegangen sei. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der genannten Gesetzesstellen.

Die im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindliche Aussage der Zeugin Uma N. zur zeitlichen Gestaltung ihrer Arbeitszeit seien bei der Beurteilung nicht heranzuziehen gewesen, weil diese, wie sich aus den ergänzenden Aussagen ergeben habe, eine inhaltlich und organisatorisch anders ausgestaltete Tätigkeit verrichtet habe als der Beschwerdeführer.

Insgesamt sei daher auf Grund der ergänzenden Ermittlungen festzustellen, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Tätigkeit die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen hätten. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der streitgegenständlichen Tätigkeit nicht in einem die Voll- und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sowie die mitbeteiligte Gesellschaft erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der Begründung könne nicht entnommen werden, wie die "Freiheiten" konkret ausgesehen hätten, es bleibe unklar, was darunter zu verstehen sei, dass er sich bei bestimmten Aufgabengebieten länger habe aufhalten können. Darüber hinaus liege ein Widerspruch vor, weil Ing. T. angegeben habe, dass er (gemeint der Beschwerdeführer) sicher die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit Arbeitsgebieten zu beschäftigen, die seinem Interesse entsprochen hätten; diese Möglichkeit hätten damals jedoch auch die ständigen Mitarbeiter in gewissem Maß gehabt. Die Aussage des Dr. T. zeige, wie abhängig er (der Beschwerdeführer) gewesen sei und dass es sehr schwierig gewesen sei, seine Ideen einzubringen. Im Endeffekt sei es tatsächlich dann auch so gewesen, dass mit diesem Vorgesetzten keine Verlängerung der Beschäftigung möglich gewesen sei, weil er (der Beschwerdeführer) nicht bereit gewesen sei, seine (des Zeugen Dr. T.) Vorschläge hundertprozentig anzunehmen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat die Angaben der im fortgesetzten Verfahren einvernommenen Personen wortwörtlich in ihrem Bescheid wiedergegeben. Sie hat ausgedrückt, dass die Angaben der einvernommenen Personen glaubhaft und unbedenklich seien und im Wesentlichen miteinander übereinstimmten. Zur hier interessierenden Frage wurde von Dr. T. angegeben, vom Beschwerdeführer sei nur die Tätigkeit erwartet worden, die ihn, nämlich den Beschwerdeführer, interessiert habe. Man habe nicht auf seine, gemeint des Beschwerdeführers, Mitarbeit gezählt. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, das zu tun, was sein vorgesetzter Leiter (Dr. T.) gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe es auch konkret nicht immer gemacht.

Aus dieser Aussage hat die belangte Behörde zutreffend geschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit einen breiten Forschungsspielraum gehabt habe und die Rücksprachen mit dem Institutsleiter nur fachliche Diskussionen gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat daher, wie er bereits 1990 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben habe, seine Arbeit auf Komponenten konzentrieren können, die ihm wichtig erschienen seien. Die von der belangten Behörde zutreffend festgestellte Freiheit des Beschwerdeführers, sich bei bestimmten Arbeitsgebieten, die er für seinen persönlichen Lernfortschritt für erforderlich gehalten habe, aufzuhalten, ist sohin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend konkret dargestellt worden. Der vermeintliche Widerspruch in der Zeugenaussage Ing. T. liegt einerseits nicht vor, andererseits hat die Zeugin angegeben, über die Arbeitsabläufe nichts aussagen zu können und ihr auch Äußerungen des Beschwerdeführers dazu nicht erinnerlich seien. Sie hat lediglich ihren Eindruck auf Grund ihrer Beobachtungen wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Ersatzbescheid sei zu entnehmen, dass er verschiedene Vorgesetzte gehabt habe, die jeweils verschiedene Forschungsprojekte forciert haben. Er sei von 1979 bis 1983 bei Dr. W. mit Mikrobiologie beschäftigt gewesen, sodann von 1983 bis 1986 mit Biochemie bei Dr. A., von 1987 bis 1988 mit Mikrobiologie bei Dr. S. und von 1988 bis zum Ende der Tätigkeit mit chemischer Analyse bei Dr. T. Der ständige Wechsel sei angeordnet worden, wogegen er im Hinblick auf seine Zukunft nicht widersprechen habe können.

Hiezu ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet hat, sodass darauf wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer weiters, dem Bescheid könne nicht entnommen werden, wie konkret seine größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung ausgesehen habe. Es werde einerseits nicht auf die übrigen Beweisergebnisse, die zu den Feststellungen im Bescheid vom 8. November 1993 geführt hätten, eingegangen und andererseits nicht hinterfragt, inwiefern sich seine Arbeitszeit von jener der übrigen Mitarbeiter unterschieden habe. Gewisse Freiräume bei der Arbeitszeit bzw. die Möglichkeit, Arbeiten außerhalb des Forschungszentrums zu verrichten, sprächen nicht gegen die grundsätzliche Gebundenheit an Arbeitszeit und Arbeitsort.

Auch dazu ist der Beschwerdeführer zunächst an das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erinnern. Trotz gebotener Möglichkeit zur Stellungnahme hat er im fortgesetzten Verfahren kein Vorbringen dazu erstattet, dass er die Arbeiten außerhalb des Forschungszentrums verrichtet habe, sodass darauf nicht einzugehen ist. Die vom Beschwerdeführer vermisste größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung seiner Arbeitszeit kann entgegen seiner Auffassung den Angaben der im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde vernommenen Zeugen klar und deutlich entnommen werden. Als übereinstimmendes Beweisergebnis ist demnach anzusehen, dass der Beschwerdeführer an keine Arbeitszeit gebunden war, und er insoweit auch keine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Zeiten hatte und dass dies z.B. dazu geführt hat, dass er an Freitagen prinzipiell nicht anwesend war. Ferner ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Ing. T., dass die ständigen Mitarbeiter eine bestimmte Monatsarbeitszeit erreichen müssen. Einen freien Tag als Zeitausgleich für Zeitguthaben könnten diese nur dann nehmen, wenn genügend Zeitguthaben dafür vorhanden gewesen wäre. Auch dies habe für den Beschwerdeführer nicht gegolten, sodass seine Abwesenheiten regelmäßig an jedem Freitag als besonderer Freiraum zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine bestimmte monatliche Arbeitszeit erreichen müssen und sei er tatsächlich auch seltener anwesend gewesen als die ständigen Mitarbeiter. Die von der belangten Behörde aufgenommenen Zeugenaussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer an die Arbeitszeitregelung der ständigen Mitarbeiter nicht gebunden gewesen war und sich auch nicht daran gehalten hat.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass er die Freiheit gehabt hätte, sich bei bestimmten Arbeitsgebieten aufzuhalten, wenn es für seinen persönlichen Lernfortschritt erforderlich gewesen sei und er bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb über größere Freiheiten als die ständigen Mitarbeiter des Betriebes verfügt hätte. Bei Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung sei aber die tatsächliche Dauer der Beschäftigung von maßgebender Bedeutung. Die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vom 1. November 1979 bis 28. Februar 1990 sei ungeachtet ihrer formalen Bezeichnung als Stipendium für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausschlaggebend.

Auch damit kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zunächst ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Verlängerung des Stipendiums auf seinen Wunsch hin vorgenommen worden ist und seinem Wunsch auf Grund seiner sozialen Situation, er war für minderjährige unversorgte Kinder sorgepflichtig, entsprochen worden sei. Die Verlängerung des Stipendiums lag daher zumindest überwiegend in seinem Interesse und nicht im Interesse der mitbeteiligten Gesellschaft. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der tatsächlichen Dauer der Tätigkeit aber nicht das vom Beschwerdeführer gewünschte Gewicht zu. Abgesehen davon erlaubt im Beschwerdefall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum zur mitbeteiligten Gesellschaft in keinem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG gestanden ist, ist daher zutreffend.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Gesellschaft war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen. Das auf den Ersatz von Schriftsatzaufwand gerichtete Kostenbegehren der mitbeteiligten

Gebietskrankenkasse war mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385).

Wien, am 30. Mai 2001

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080090.X00

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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