RS UVS Kärnten 1994/03/07 KUVS-166/3/94

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Rechtssatz

Bei Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist eine Bestrafung nach § 35 Abs 5 VStG auch dann möglich, wenn im Spruch des erstinstanzlichen Staferkennntnisses nicht jene Stelle bezeichnet wurde, an welcher der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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