RS UVS Kärnten 1994/03/07 KUVS-1525/1529/4/93

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen vom Tachometer ist zulässiges Beweismittel, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung der Geschwindigkeit zu prüfen, um sodann das Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Dienstfahrzeuges zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn über eine Strecke von ca 2,5 km das Dienstfahrzeug in einem gleichbleibenden Abstand von 80 m nachfuhr.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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