RS UVS Kärnten 1994/03/07 KUVS-1652/5/93

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Rechtssatz

Fährt der Beschuldigte auf einer Straße mit 80 km/h, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgelegt ist, läuft eine Katze vor dem PKW des Beschuldigten über die Straße und initiiert daher ein plötzliches Bremsmanöver durch den Beschuldigten, wodurch dieser wegen unvorhersehbaren Glatteises mit dem PKW von der Fahrbahn abkam und erst in einem Privatgarten im Zaun zum Stillstand kam, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO nicht, wenn bei dem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden entstand und der Lenker die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten hat und nicht auch eine Übertretung nach Abs 1 vorliegt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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