RS UVS Kärnten 1994/03/08 KUVS-1625/4/93

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Rechtssatz

Ein "Probedienstverhältnis" ist auch dann zumindest als arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzusehen, wenn die Dienstleistung nicht zum Zwecke einer Eignungsprüfung für eine etwaige spätere Einstellung und nicht unentgeltlich erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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